Prozessuales
Für die negative Feststellungsklage nach SchKG 85a bestehen folgende prozessualen Kriterien:
- Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit: Gericht am Betreibungsort
- Sachliche Zuständigkeit: Zivilrichter
- Verfahrensart: beschleunigt (SchKG 85a Abs. 4)
- Legitimation
- Aktivlegitimation: der Betriebene
- Passivlegitimation: der Betreibende
- Vorläufige Einstellung der Betreibung
- Prüfung von Amtes wegen, d.h. auch ohne Antrag des Betriebenen
- Glaubhaftmachung der Ausgewiesenheit der Feststellungsklage
- Anhörung der Parteien
- Vorläufige Einstellung, wenn die Klage „sehr wahrscheinlich begründet“ ist (SchKG 85a Abs. 2)
- Beweismittel
- Keine Beweismittelbeschränkung
- Es sind alle gängigen Beweismittel zugelassen.
- Rechtsmittel: Instanzenzug bis zum Schweiz. Bundesgericht möglich.







