Das Obsiegen mit einer negativen Feststellungsklage nach SchKG 85a zeitigt sowohl materiell- als auch betreibungs-rechtliche Wirkungen.
Die Aufhebung bringt die Betreibung
- im Falle der getilgten Schuld definitiv zum Stillstand
- im Falle der gestundeten Schuld temporär zum Stillstand
- Die Dauer der Verfahrenseinstellung ist im Urteil zu nennen
- Die Wiederingangsetzung der Betreibung nach Stundungsablauf bedarf eines ausdrücklichen Begehrens des Betreibungsgläubigers.