Die Betreibungskosten richten sich der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) geregelt.
Prozesskaution
Der betriebene Kläger kann, weil Zivilprozessrecht anwendbar ist, für Gerichts- und Parteikosten der Gegenpartei kautioniert werden.
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Bedürftige Privatkläger
Ist der betriebene Kläger mittellos und der Feststellungsanspruch nicht aussichtslos, gewährt ihm das zuständige Gericht die unentgeltliche Rechtsprechung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.