Kosten
Die Betreibungskosten richten sich der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) geregelt:
- Gerichtsgebühren
- GebV SchKG 50
- Kostenfolgen nach Zivilprozessrecht
- GebV SchKG 50
- Parteientschädigung
- GebV SchKG 50
- Entschädigungsfolgen nach Zivilprozessrecht.
- GebV SchKG 50
Prozesskaution
- Der betriebene Kläger kann, weil Zivilprozessrecht anwendbar ist, für Gerichts- und Parteikosten der Gegenpartei kautioniert werden.
- Weitere Informationen zur Prozesskaution finden Sie auf www.prozesskaution.ch
Bedürftige Privatkläger
- Ist der betriebene Kläger mittellos und der Feststellungsanspruch nicht aussichtslos, gewährt ihm das zuständige Gericht die unentgeltliche Rechtsprechung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.







