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Kosten

Die Betreibungskosten richten sich der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) geregelt:

  • Gerichtsgebühren
    • GebV SchKG 50
      • Kostenfolgen nach Zivilprozessrecht
  • Parteientschädigung
    • GebV SchKG 50
      • Entschädigungsfolgen nach Zivilprozessrecht.

Prozesskaution

  • Der betriebene Kläger kann, weil Zivilprozessrecht anwendbar ist, für Gerichts- und Parteikosten der Gegenpartei kautioniert werden.
  • Weitere Informationen zur Prozesskaution finden Sie auf www.prozesskaution.ch

Bedürftige Privatkläger

  • Ist der betriebene Kläger mittellos und der Feststellungsanspruch nicht aussichtslos, gewährt ihm das zuständige Gericht die unentgeltliche Rechtsprechung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

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