Feststellungs-Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Feststellungsklage sind:
- Laufende Betreibung
- Gläubiger ist im Einleitungsverfahren durchgedrungen
- Verfahrensfortschritt nicht bis zur Auszahlung des Verwertungserlöses gediehen
- Tilgung oder Stundung der Schuld
- Klagefrist: keine
- Rechtsschutzinteresse:
- von Gesetzes wegen gegeben
- im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage nach Zivilprozessrecht, wo das Rechtsschutzinteresse im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden muss.
Prozessökonomie
- Ist über den gleichen materiell-rechtlichen Anspruch bereits eine andere Klage hängig (zB Anerkennungsklage etc.), so ist wegen der sog. Litispendenz die negative Feststellungsklage nach SchKG 85a nicht mehr möglich.







