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Feststellungs-Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Feststellungsklage sind:

  • Laufende Betreibung
  • Gläubiger ist im Einleitungsverfahren durchgedrungen
  • Verfahrensfortschritt nicht bis zur Auszahlung des Verwertungserlöses gediehen
  • Tilgung oder Stundung der Schuld
  • Klagefrist: keine
  • Rechtsschutzinteresse:
    • von Gesetzes wegen gegeben
    • im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage nach Zivilprozessrecht, wo das Rechtsschutzinteresse im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden muss.

Prozessökonomie

  • Ist über den gleichen materiell-rechtlichen Anspruch bereits eine andere Klage hängig (zB Anerkennungsklage etc.), so ist wegen der sog. Litispendenz die negative Feststellungsklage nach SchKG 85a nicht mehr möglich.

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