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Abgrenzungen

Rechtsvorschlag

Rechtsvorschlag = Einspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl des Gläubigers.

Weitere Informationen zum Rechtsvorschlag finden Sie auf www.rechtsvorschlag.ch

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nach SchKG 33 Abs. 4

RV-Fristwiederherstellung = nur der unverschuldet vom Rechtsvorschlag abgehaltene Schuldner hat Anspruch an Fristwiederherstellung; die Betreibungsaufhebung oder –einstellung steht auch jenen Schuldnern zur Verfügung, die einen Verfahrensstopp schuldhaft versäumt haben.

Feststellungsklage nach SchKG 85a

Feststellungsklage = Der Schuldner kann mit der Feststellungsklage alternativ zur Betreibungsaufhebung das Nichtbestehen einer Schuld feststellen lassen.

Klageart

Verfahren

Beweismittel

Wirkungen

Betreibungsaufhebung
(SchKG 85)
summarisches Urkundenbeweis betreibungsrechtliche
Feststellungsklage
(SchKG 85a)
beschleunigtes Keine Beweismittel-
beschränkung
materiellrechtliche +
betreibungsrechtliche

Rückforderungsklage nach SchKG 86

Rückforderungsklage = Mittel für die Rückforderung einer zu Unrecht getilgten Betreibungsforderung beim Gläubiger.

Klageart

Verfahren

Zeitpunkt

Auswirkung

Betreibungsaufhebung
(SchKG 85)
summarisches während der Betreibung bis zur
Verteilung
präventiv
Rückforderungsklage
(SchKG 86)
ordentliches nach Abschluss der Betreibung reaktiv

Weitere Informationen zur Rückforderungsklage finden Sie auf www.rueckforderungsklage.ch

Betreibungsaufhebung

Betreibungsaufhebung = Richterlich gestopptes Betreibungsverfahren wegen zuvor erfolgter Schuldentilgung.

Weitere Informationen zur Betreibungsaufhebung finden Sie auf www.betreibungsaufhebung.ch

Betreibungseinstellung

Betreibungseinstellung = Richterlich gestopptes Betreibungsverfahren wegen zuvor gewährter Stundung.

Weitere Informationen zur Betreibungseinstellung finden Sie auf www.betreibungsaufhebung.ch/betreibungseinstellung

Beschwerde

Beschwerde = Korrekturinstitut für eine einheitliche und richtige Anwendung des Betreibungs- oder Konkursrechts.

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